Antrag: Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung

eingereicht für den Bauausschuss 

die Fraktionen im Marktgemeinderat waren aufgerufen, Vorschläge zur Modernisierung der Stellplatzsatzung einzubringen. Wir haben dazu einen Antrag eingereicht, in dem wir folgende Änderungen vorschlagen: 

  1. Die Stellplatzsatzung wird um Angaben zu Fahrradabstellplätzen ergänzt. Die Ergänzungen sollen die Zahl, die erforderliche Größe, die Lage und Ausstattung der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze in Abhängigkeit vom jeweiligen Bauvorhaben festlegen. Zur Orientierung dienen die Empfehlungen des ADFC-Bayern.
  2. §5 der Satzung wird ergänzt um Abs. (5): Entstehen bei Nachverdichtungsmaßnahmen an Bestandsbauten zusätzliche Wohneinheiten (z.B. durch Ausbau von Dachböden, Aufstockungen, Teilung von Wohnungen) und können die zusätzlich erforderlichen KFZ-Stellplätzen nicht zur Verfügung gestellt werden, verzichtet die Marktgemeinde auf eine Stellplatzablöse.
  3. §3 wird ergänzt um (4): Flachdächer oder flach geneigte Dächer (0-5°) von Garagenanlagen ab 2 Stellplatzeinheiten sind extensiv zu begrünen.
  4. §3 wird ergänzt um (5): Ab einer Anzahl von 10 notwendigen Stellplätzen sind bei Wohngebäuden bei jedem Stellplatz, bei Nicht-Wohngebäuden bei jedem fünften Stellplatz die baulichen Voraussetzungen für eine jederzeitige Ausstattung mit einer Elektroladestation vorzusehen, die mindestens die Anforderungen als Normalladepunkt für Elektroautos gemäß § 3 der Ladesäulenverordnung erfüllt.

 

Begründungen:

Zu 1:

Sichere, trockene und gut erreichbare Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sind ein wichtiger Baustein, um das Mobilitätsverhalten zu verändern. In Allersberg gibt es erste Ansätze für mehr Fahrradfreundlichkeit mit den Abstellanlagen am Bahnhof und der Entwicklung eines Radverkehrskonzepts. Um die Situation nachhaltig zu verbessern ist aber ein grundsätzliches Umdenken nötig: Die Radinfrastruktur muss bei künftigen Bauvorhaben von vornherein mitgedacht werden. Am besten lässt sich das durch eine Erweiterung der Stellplatzsatzung erreichen. Das gibt Planungssicherheit und schützt vor willkürlichen Festsetzungen. Um den Aufwand für die Verwaltung gering zu halten, können sich die Anpassungen bzgl. Fahrradstellplätze an der Mustersatzung des ADFC Bayern und den Satzungen der Städte Germering oder Bobingen orientieren (https://bayern.adfc.de/politik).

Zu 2:

Nachverdichtung hat bei der Schaffung von neuem Wohnraum Vorrang vor der Neuversiegelung von Flächen. Um Baumaßnahmen an Bestandsbauten zu fördern, die ohne Flächenverbrauch zu mehr Wohneinheiten führen, sollten diese von der KFZ-Stellplatzablöse ausgenommen werden. Gerade bei 2 kleineren Baumaßnahmen (z.B. freie Geschosse in einem ehemaligen Einfamilienhaus) kann die Stellplatzsatzung ein Hindernis sein, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Auch Negativeffekte wie Baumfällungen für die Schaffung von Stellplätzen könnten mit der Ausnahmeregelung vermieden werden.

Zu 3:

Durch eine Dachbegrünung lässt sich die Oberflächenversiegelung durch den Stellplatz zumindest teilweise ausgleichen. Das Niederschlagswasser kann verzögert ablaufen, wodurch Kanalisation und Kläranlagen weniger belastet und Schäden durch Starkregenereignisse minimiert werden. Eine einfach intensive Begrünung leistet zudem einen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt.

Zu 4:

Um E-Mobilität zu fördern, verpflichtet das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) Eigentümer dazu, bei Neu- oder Umbau von Wohn- und Gewerbegebäuden die nötige Leitungsinfrastruktur bereitzustellen: Bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen sind alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten, bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen jeder fünfte Stellplatz. Im Sinne einer vorausschauenden Entwicklung sollten diese Vorgaben schon jetzt als Mindeststandards in die Stellplatzsatzung übernommen werden.
 

Download:

Antrag auf Anpassung der Garagen- und Stellplatzsatzung, 21.4.2021  (PDF)

 



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